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Montag, 23. September 2024
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Text der Nachtricht:
> >>habe noch eine kleine frage und zwar muss ich an dem Verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen oder ist das freiwillig > >~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ > >Dazu liest du am Besten mal das hier: > >Wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der in Maßnahme 2 genannten zweimonatigen Frist für die verkehrspsychologische Beratung innerhalb der verbleibenden Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, gilt der Betroffene per Gesetz als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu entziehen. In diesem Fall darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheines. >Nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist in der Regel die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über eine Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Restprobezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. (§ 2a Abs. 5 StVG) >Quelle: http://www.kreis-mettmann.de/index.phtml?NavID=478.833&La=1 > >Die Probezeit wird grundsätzlich nur einmal verlängert. > > > > > > >
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