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Dienstag, 12. November 2024
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Text der Nachtricht:
>§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis >Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) >(1) 1Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber >1. mindestens 22 Jahre alt ist, >2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, >3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, >4. die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus, >5. über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, >6. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, >7. die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 nachgewiesen hat und >8. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. > >Welche Form muss der Nachweis über die Fahrpraxis haben ??? > >Danke für eure Hilfe.
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