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Dienstag, 24. September 2024
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Text der Nachtricht:
>>In der StVO gibt es keine vorgeschriebene Geschwindigkeit für Radfahrer. > >Richtig, sie dürfen sogar innerorts schneller als 50 fahren, sofern nicht durch Zeichen 274 anders angeordnet. > >>Wenn wir uns aber § 1 StVO ansehen würde ich sagen, dass man nicht mit 40 km/h auf einem Radweg fahren sollte, wenn ein Gehweg direkt angrenzt, wegen der Fußgänger. > >Ein Radweg, der direkt an einen Gehweg grenzt, ist mindestens 2 m breit und ist durch 50 cm Sicherheitsraum vom Gehweg baulich getrennt. Darauf sollten 40 km/h noch gut fahrbahr sein. > >Schmalere Radwege existieren nicht mehr, denn sie wurden alle in der Übergangsfrist von 1997 bis 1998 entsprechend den neuen gesetzlichen Vorschriften umgebaut. > >>Und nebenbei: Ist ein Radweg in Fahrtrichtung vorhanden > >...mußte er von 1934 bis 1998 benutzt werden. Anlaß der Einführung dieser Pflicht war die Olympiade im Deutschen Reich 1936: > >»Zeigen wir dem staunenden Ausländer einen neuen Beweis für ein aufstrebendes Deutschland, in dem der Kraftfahrer nicht nur auf den Autobahnen, sondern auf allen Straßen durch den Radfahrer freie, sichere Bahn findet.« (Aus einer Presseerklärung des Reichsverkehrsministeriums zur Einführung der allgemeinen Radwegebenutzungspflicht in der RStVO vom 1. Okt. 1934) > >> und ist auch als Radweg ausgeschildert mit Zeichen 237 (Fahrrad) > >Von seltenen Ausnahmefällen wie diesem war in diesem Thread gar nicht die Rede. Der gesetzliche Normalfall ist das Befahren der Fahrbahn (mit Option auf Radweg), da Streckenverbote nur angeordnet werden, wenn die Verkehrssicherheit das zwingend erfordert (§ 45 Abs. 9 StVO ebenfalls eingeführt 1998). Daher kommt Zeichen 237 so selten vor wie Tempo 30 auf Bundesstraßen. > >> dann MUSS dieser Weg von Radfahrern benutzt werden > >Selbst für den Ausnahmefall hat die Rechtsprechung noch ein paar mehr Kriterien festgelegt, u. a. muß der Weg > >1. zumutbar sein (bauliche Kriterien wie Mindestbreite und Befahrkeit) >2. stetig sein (50m-Stückchen sind das nicht) >3. benutzbar sein (frei von Unrat, Schnee und Hindernissen, gerade letzteres in Orten mit hohem Parkdruck sehr selten) >4. straßenbegleitend sein (keine von der Fahrbahn abweichenden Vorfahrtsregeln) >5. dort hinführen, wo der Radfahrer hin möchte > >Die Nichterfüllung auch nur eines dieser Kriterien hebt die Benutzungspflicht automatisch wieder auf. > >Wir haben in der Praxis vielmehr das Problem, daß viele Radfahrer ordnungswidrig auf Gehwegen herumfahren. Dort ist das Tempo nämlich tatsächlich auf 7 km/h beschränkt, sofern das Befahren ausnahmsweise mit Zusatzschild erlaubt ist.
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