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Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Das OLG Hamm NZV 1996, 247 f. (Beschl. v. 08.01.1996 - 2 Ss OWi 1422/95): > >Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, daß eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einem gem. § 41 II Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 an diesem endet (s..Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 3 Rdnr. 71 a; Rüth/Berr/Berz, StraßenverkehrsR, 2. Aufl., § 41 II Nr. 7 StVO Rdnr. 7 m.w. Nachw.; Jagusch/Hentschel, StVO, 33. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 46; s. auch OLG Hamm, NJW 1974, 759). Der Betr. weist zwar - insoweit zutreffend - darauf hin, daß für die Verfolgbarkeit einer durch den an der Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung die Wiederholung des Zeichens 274 an/in oder hinter der Auffahrt erforderlich ist, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Das gilt jedoch nur für den auffahrenden Verkehr.
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