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Datum:
Freitag, 15. November 2024
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Text der Nachtricht:
>@Lothar-Kiedrowski >Und solltest du trotzdem auf die Idee kommen mit deiner Süßen fahren zu wollen (und sei es nur des Nachts auf dem einsamen Supermarktparkplatz), dann sei dir über die Folgen klar: > >Zu dem Strafmaß des § 21 StVG >§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis > >(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer > >1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder >2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. > >und > >Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in der Praxis der Gerichte in Berlin von erheblicher Bedeutung. >Es geht nicht nur um den strafrechtlichen Vorwurf selbst, es geht - z.B. bei einem Unfall - auch um drohenden Regress des Haftpflichtversicherers und sonstige zivilrechtliche Folgen. >Zudem zieht eine Verurteilung wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder trotz eines bestehenden Fahrverbots eine „Sperrfrist“ nach sich und wird in Flensburg mit sechs Punkten „honoriert“, was für den späteren Erwerb einer Fahrerlaubnis nicht förderlich ist. > >Da ist es her: http://www.ra-feiertag.de/fahren_ohne_fahrerlaubnis.html
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