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Datum:
Freitag, 15. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Ist die Sache mit 1Punkt und 50,-Euro Bußgeld erledigt? >...................... > >Nein, damit erledigt sich das nicht: > >Straßenverkehrsgesetz (StVG) >Fassung des Inkrafttretens vom 18.04.2008. Letzte Änderung siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15 S. 706, ausgegeben zu Bonn am 17.04.2008. >§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe > >(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde > > 1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, > 2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, > 3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. > >Nachlesen kannst es auch hier: >http://www.fahrtipps.de/verkehrsrecht/stvg.php?par=2a > >Da geht es auch noch ein wenig mehr ins "Eingemachte" >
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