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Sonntag, 17. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>mit der Ausbildung in einer best. FE Klasse darf erst ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden. >........................ > >Genau darum ging meine Frage. >Der Antrag auf A wird im vorliegenden Fall ja erst mit 17,5 Jahren gestellt werden können. > >Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass es eine Bescheinigung geben kann, die den ausreichenden Besuch des Grundunterrichtes bestätigt und die noch jünger als 2 Jahre alt ist. >Damit also noch gültig sein müsste. > >Ist aber diese Bescheinigung (die dann ja älter als der Antrag auf Erteilung ist) überhaupt für den Erwerb der Klasse A verwendungungsfähig? > >Ist evtl. nur das bürokratische Hintertürchen offen und der Besuch des Unterrichtes (Kl. B) wird erst nach Anmeldung/Antragstellung für Klasse A bescheinigt. >Dann stellt sich die Frage, wie viel Zeit darf nach Beendigung der theoretischen Ausbildung verstreichen um die Bescheinigung auszustellen? > >Ist zwar jetzt alles ziemlich theoretisch- bürokratisch hier - und der nochmalige Besuch des Theo-Unterrichtes sicherlich kein Fehler - aber interessieren würde mich schon, inwieweit die Theo-Grund-stunden zum A-Kärtchen hinüber gerettet werden können. > >Denn wenn Holger das sagt, wird da wohl was dran sein -nur ist mir der Weg noch nicht klar. >Kann mich wohl bitte jemand aufklären? DANKE ;o))
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