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Datum:
Montag, 18. November 2024
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Text der Nachtricht:
>Ich kopier hier mal was aus nem anderen Thread rein, der sich mit dem selben Thema beschäftigt: > >Bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug (hier: umgerüsteter Roller) handelt es sich nicht um ein führerscheinfreies Mofa im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FeV , wenn auf dem Fahrzeug wegen nicht entfernter Fußrasten problemlos ein Sozius mitgenommen werden kann. (Amtsgericht Eisenhüttenstadt 28 Ds 271 Js 13384/02, 47/02) > >Nach der StVZO darf die Sitzbanklänge 45 cm nicht überschreiten, sonst ist es kein einsitziges Fahrzeug mehr. > >Somit ist ein gedrosselter M-Roller auch dann ein M-Roller, wenn er über eine lange Sitzbank und Soziusfußrasten verfügt. >Ein Fahren eines solchen Fahrzeug (mit nur einer Mofaprüfbescheinigung) entspricht also dem Tatvorwurf des Fahren ohne Führerschein. > >Die Mitnahme von Kindern ist nur dem mind. 16jährigen Mofafahrern erlaubt. Und das gilt auch nur für Kinder unter 7 Jahren in geeigneten Kindersitzen. >Das kannst du nachlesen beim Fahrlehrerverband Berlin >http://www.fahrlehrerverband-berlin.de/mofa.htm > > >Für Dich heißt das im Klartext: Mit Mofaprüfbescheinigung darfst Du keinen mitnehmen und auch nur Mofas und Roller fahren, auf denen nur der Fahrer sitzen kann, sprich, ein Roller muss auf jeden Fall umgebaut werden! Die einzige Ausnahme sind kleine Kinder im Kindersitz. Ich hab sowas zwar noch nicht in Natura gesehen, aber ich stell mir das so ähnlich vor wie die Kindersitze, die man ans Fahrrad anbauen kann. Alles andere ist Fahren ohne Fahrerlaubnis! Ich hoffe, dass das jetzt einigermaßen verständlich war.
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