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Datum:
Montag, 18. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>es ist zwar nicht schön, dass dich dein Fahrlehrer nicht über die Preiserhöhung informiert hat, aber sie ist absolut rechtmäßig. > >Das wurde wohl von einigen Gerichten nicht so gesehen, wie z.B. unter http://www.fahrlehrerverband-bw.de/05-01-FPX/2004-Texte/fpx-04-02-AGB.htm nachzulesen ist. > >Hier der relevante Textauszug: > >Die bisherige Regelung in Ziffer 2 der AGB, wonach Preiserhöhungen auch auf bestehende Verträge angewandt werden durften, sofern seit Vertragsabschluss mindestens vier Monate vergangen waren, musste gestrichen werden. Die Gerichte sahen in diesem Passus eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers. Nach Ziffer 1 der AGB endet der Vertrag mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall aber nach einem Jahr seit Vertragsschluss. Die Gerichte erwarten von einem Unternehmer, dass er bei der Kalkulation seiner Preise die im Laufe eines Jahres zu erwartenden Kostensteigerungen berücksichtigt. Es dürfen also immer nur die im Vertrag vereinbarten Preise berechnet werden, selbst wenn sich die Ausbildung bis zu einem Jahr hinzieht. >
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