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Montag, 18. November 2024
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Text der Nachtricht:
>>Darfst du mit Klasse B (=MST) nicht auch eine größere Maschine bewegen? Du hast doch schon B17..! >@sternenfahrer: ich hoffe, Du hast noch keinen Führerschein, sonst kann ich Deinen Kommentar nicht verstehen! Auch mit B, welche MSL einschließt, dürfte das Moppi nur 45 km/h schnell sein. > >Es ist in jedem Fall Fahren ohne Fahrerlaubnis, das ist ein glasklarer Tatbestand des Strafrechts! >Welche Folgen sind bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu erwarten? > >Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann angeordnet werden, wenn Punkt 1 bis Punkt 3 vorsätzlich begangen wurden. >Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann, bei fahrlässiger Begehung von Punkt 1 bis 4, sowie vorsätzlicher Begehung von Punkt 4 angeordnet werden. > >Die selben Strafen gelten auch für den Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt. > >Es kann sogar das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn bei vorsätzlicher Begehung gegen Punkt 1 bis 3 verstoßen wurde oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen den Täter angeordnet war. > >Gleiches gilt auch für den Halter, wenn der die Tat zugelassen oder angeordnet hat. > >Wurde der Täter schon einmal wegen vorsätzlicher Begehung nach Punkt 1 bis 3 in den letzten drei Jahren verurteilt, so kann ebenfalls das Fahrzeug eingezogen werden. > >"Regelstrafen" bei Ersttätern: > > * Privatfahrschule -> 5 - 10 TS > * ausländische Fahrerlaubnis -> 5 - 10 TS > * Kurzfahrt -> 10 - 20 TS > * Fahren mit frisiertem Mofa -> 10 - 20 TS (*1 > * mehrfaches Fahren ohne Fahrerlaubnis -> 30 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten > * nach Entzug der Fahrerlaubnis -> 20 - 60 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten > * innerhalb der Sperrfrist -> Freiheitsstrafe von 6 Monaten, sowie eine Sperre von 9 Monaten > >TS = Tagessätze (1 TS entspricht 1/30 des verfügbaren Netto-Monatseinkommens) >(*1 = wird ein Urteil nach dem Jugendstrafrecht gefällt, so werden i.d.R. Sozialstunden statt TS angeordnet. > >Außerdem: Moppi ganz klar vorsätzlich frisiert, das heißt, Betriebserlaubnis ist erloschen. Klare Vorsatztat. >Dann Verstoß gegen §18(3) StVZO, Verstoß gegen Kfz.-Steuergesetz und §6 Pflichtversicherungsgesetz. Wenn es dicke kommt, ist der FS weg, und zwafr für längere Zeit. Ich würde in diesem Fall davon ausgehen, daß der Fahrer nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist und würde neben dem Entzug der Fahrerlaubnis eine MPU anordnen und eine Sperre verhängen. Solche Leute sehe ich bei uns jeden Tag beim Psychologen. Ist sogar schlimmer, wenn der Fahrer schon einen FS hat, denn er hätte es wissen müssen, was das alles bedeutet. Wie gesagt, ist kein Kavaliersdelikt, wir bewegen uns knallhart im Bereich des Strafrechts! Klingt alles recht hart, aber ich habe die Gesetze nicht gemacht. Und sorry,wer mit ner Mofa 70 fährt und sich und andere gefährdet, der hat, mit Verlaub, nicht mehr alle Latten am Zaun!!! Ich habe da null Verständnis für, wenn man mit einem Krad schneller fahren soll, soll man einen A-FS machen und sich ein richtiges Mopped kaufen. Ich finde das frisieren der kleinen Mofas zum K....., schon mal an die unterdimensionierten Bremsen gedacht, die nur für 25 km/h ausgelegt sind?! >Gruß Gardiner der Prüfer
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